1.1 Diese Lieferbedingungen liegen allen Verträgen über Leistungen der .:iconnect.cX als Auftragnehmer zugrunde. Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie als Auftraggeber Kenntnis und Inhalt dieser Lieferbedingungen ausdrücklich an. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der .:iconnect.cX.
1.2 Das Vertragsverhältnis ist geprägt von wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Vertragspartner.
1.3 Den Parteien ist bewusst, dass eine ernsthafte und effiziente Geschäftsbeziehung nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass jede Partei für sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit von der jeweils anderen Partei bewahrt.
2.1 .:iconnect.cX unterstützt den Auftraggeber als Dienstleister bei Projekten im Bereich Analyse, Modellierung, Realisierung von Architekturen software-intensiver Systeme.
2.2 .:iconnect.cX wird den Auftrag unter umfassender Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik sowie des aktuellen Standes des Sachgebietes sorgfältig ausführen.
2.3 Der genaue Inhalt der Zusammenarbeit (Aufgabenbeschreibung, Vertragsdauer, Honorar, etc.) wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
2.4 .:iconnect.cX führt täglich Aufzeichnungen über die erbrachte Leistung und deren Dauer. Für die Leistungserbringung jeweils eingesetzte Mitarbeiter werden namentlich benannt.
3.1 Der Auftraggeber wird alle benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige für die Leistung der .:iconnect.cX wesentliche Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
3.2 Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Alle Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gilt der gesetzliche Verzugszinssatz.
3.3 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Projekte, Planungen oder dergleichen während der laufenden Zusammenarbeit ändert oder abbricht, wird er .:iconnect.cX alle angefallenen Kosten ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
3.4 Barauslagen und besondere Kosten, die .:iconnect.cX wegen ausdrücklichen Wünschen des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
4.1 Der Vertrag beginnt und endet zum vereinbarten Zeitpunkt. Eventuell notwendige Verlängerungen werden rechtzeitig zwischen den Parteien vereinbart.
4.2 Die ordentliche Kündigung des Vertrags ist für beide Seiten mit einer Frist von 4 Wochen ohne Angabe von Gründen zum Monatsende möglich. Daneben kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere • ein Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen • der Umstand, dass eine der Parteien die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder • Krankheit oder Tod eines mit der Vertragsausführung beauftragten Mitarbeiters der .:iconnect.cX
4.3 Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist binnen 2 Monaten ab Kenntnis des betreffenden Kündigungsgrundes ohne Einhaltung einer Frist möglich.
4.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die .:iconnect.cX nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet die .:iconnect.cX (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet sie auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden.
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und diese - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich entweder dem Empfänger oder öffentlich bereits bekannt waren oder die später öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hatte. Die Parteien stehen dafür ein, dass die Bestimmungen dieses Absatzes auch von ihren Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen beachtet werden.
7.1 Alle vertraglichen Vereinbarungen der Partner ergeben sich erschöpfend aus diesen Lieferbedingungen und ihren schriftlichen Anlagen. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Einwilligung der Partner. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schrifterfordernis.
7.2 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die mangelhafte Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn ihr möglichst nahe kommt.
7.3 Soweit dieser Vertrag keine anders lautenden Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
7.4 Gerichtsstand für alle evtl. Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ist Berlin.
Stand: November 2019